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Mutterschutz und Elternzeit

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Es wird mal wieder Zeit für einen weiteren Blogpost in unserer Reihe zu Urlaubsverwaltung und Urlaubsmanagement. In diesem Beitrag werden wir uns die Themen Elternzeit und Mutterschutz etwas genauer anschauen. Es werden dabei auch die gesetzlichen Regelungen analysiert und ein paar Besonderheiten erläutert.

In der Regel beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt des Kindes geht bis acht Wochen nach der Entbindung. Eine Ausnahme stellen hierbei Früh- oder Mehrlingsgeburten dar. In diesen Fällen gibt es zwölf statt acht Wochen Urlaub nach der Geburt des Kindes. Selbstverständlich darf der Mutterschutz nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Nicht genommener Urlaub wird kann nach dem Mutterschutz oder im nächsten Jahr genommen werden (§17 MuSchG). Sollte schon Urlaub genehmigt worden sein für einen Zeitraum wo Mutterschutz beantragt wird geschieht dies auf Kosten des Mitarbeiters, sprich der Urlaub verfällt.

Vor der Geburt gibt es den Mutterschutz, danach gibt es die Elternzeit. Berechtigt sind die leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern. Pro Kind ist die Elternzeit auf drei Jahre beschränkt und kann bis zum dritten vollendeten Lebensjahr genommen werden. Darüber hinaus können mit Zustimmung des Arbeitgebers noch zwölf Monate bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden, so lange es nicht mehr als 3 Jahre pro Kind sind.

Die Elternzeit kann von einem Elternteil oder von beiden gleichzeitig genommen werden und beträgt insgesamt maximal drei Jahre. Der Antrag auf die Elternzeit muss mindestens sieben Woche vor beginn beantragt werden und für die nächsten zwei Jahre bestimmt werden. Diese Erklärung ist dann unwiderruflich (§16 BEEG). Wie beim Mutterschutz wird der nicht genommene Erholungsurlaub nach der Elternzeit im laufenden Jahr oder im nächsten Jahr gewährt.

Es gibt noch ein paar Besonderheiten bei der Elternzeit. Bei Adoption besteht ein Recht auf Elternzeit für drei Jahre ab Inobhutnahme bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Ein weiterer Sonderfall tritt auf wenn das Kind vor dem dritten Lebensjahr stirbt. In diesem Fall werden nach dem Tod des Kindes drei Wochen Elternzeit gewährt. Weiterhin ist zu beachten, dass die Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung der Elternzeit angerechnet wird.

So weit die wichtigsten Dinge zu Mutterschutz und Elternzeit. Somit fehlt in der Reihe zu Urlaubsverwaltung nur noch der Bildungsurlaub. Um den wird sich der nächste Beitrag in dieser Serie drehen.

 

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