Urlaubsregelungen – Teil 1
Sie haben sich schon immer mal gefragt wie viel Urlaub Ihnen zu steht und welche Besonderheiten es zu beachten gibt? Dann sind Sie hier genau richtig. Dies ist der erste Beitrag zu der Reihe ‚Urlaubsverwaltung’. In dieser Reihe werden vor allem die gesetzlichen Regelung und die verschiedenen Arten von Urlaub aufgegriffen. Urlaub kann in folgende Kategorien unterteilt werden: Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Elternzeit und Mutterschutz und Bildungsurlaub. In den ersten beiden Beiträgen wird speziell der Erholungsurlaub unter die Lupe genommen.
Alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen haben Anspruch auf Urlaub – entscheidend ist hierfür das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Die genauen Regelungen zum Urlaub und Urlaubsanspruch ergeben sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BulrG), dem Arbeitsvertrag, den Sonderregelungen, und den Tarifverträgen.
Gesetzlich sind 24 Werktage (bei einer 6-Tage Woche) bzw. 20 Arbeitstage (5-Tage Woche) das Minimum. Es ist auch nicht gestattet diesen zu verringern, darauf zu verzichten oder eine Abgeltung dafür entgegen zu nehmen! Falls durch den Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen mehr Urlaub gewährt wird, kann auf diesen auch verzichtet werden, aber nur bis hin zu dem gesetzlichen Minimum. Die Urlaubsdauer erwirbt jede Person nur einmal im Jahr, sprich bei Arbeitswechsel bekommt man nicht nochmals den vollen Jahresurlaub, sondern nur den Überschuss, falls dieser gegeben ist.
Der Urlaub wird letztendlich immer vom Arbeitgeber gewährt. Grundlegend muss dabei den Wünschen des Arbeitnehmers entsprochen werden. Eine Ablehnung darf nur im Falle dringlicher betrieblicher Belange oder überschneidender Urlaubszeiten erfolgen. Es haben zum Beispiel Eltern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang bei der Urlaubsvergabe in Ferienzeiten. Es ist außerdem gesetzlich festgehalten, dass der Urlaub zusammenhängend genommen und gewährt werden muss. Es gibt natürlich auch zu dieser Regelung wieder Ausnahmen. Eine Urlaubsteilung kann bei dringenden betrieblichen Belangen oder bei in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgen. Im Falle einer Teilung und bei einem Urlaubsanspruch von 13 oder mehr Werktagen, muss ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinander folgende Tage umfassen (§7 BurlG).
Beim beantragen von Urlaub muss auch die gesetzliche Wartezeit beachtet werden. Der Arbeitnehmer bekommt erst nach sechs Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub (§ 4 BurlG).
Das soll es erst einmal gewesen sein zu den Grundlagen beim Erholungsurlaub. Im nächsten Beitrag aus dieser Reihe wird dann auf weitere Besonderheiten, wie zum Beispiel Teilurlaub und Übertragung des Urlaubs, eingegangen.
Falls sie weitere Information zu diesen oder anderen HR Themen suchen, empfehle ich ihnen das Buch Arbeit und Arbeitsrecht von Dieter Straub.